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Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig ab 01.10.2022

der Firma Mietgeräte und Werkzeugverleih Steinwand, Inhaber Timo Steinwand, Ahornweg 2, 74385 Pleidelsheim

 

1. Vertragsschluss / Ausschließliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Mietverträge zwischen der Firma Mietgeräte und Werkzeugverleih Steinwand, Inhaber Timo Steinwand (im Folgenden Vermieter genannt) und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) zustande.

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2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

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2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, die auf dem Mietvertrag aufgeführte Sache, dem Mieter für die dort festgehaltene Mietzeit / Vertragsdauer zu überlassen.

2.2. Der Mieter verpflichtet sich, die Leihgebühr vereinbarungsgemäß zu zahlen.

Der Mietgegenstand muss durch den Mieter ordnungs- und vertragsgemäß behandelt werden, und nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurück gegeben werden.

2.3. Aufgrund persönlicher Einschätzung oder anderen Gründen, kann der Vermieter trotz vorheriger mündlicher oder schriftlicher Zusage, das Zustandekommen eines Mietvertrages verweigern. Gründe hierfür, können beispielsweise sein, wenn Zweifel an der Solvenz oder Integrität des Mieters aufkommen. Insbesondere wenn der Mieter keine gültigen Ausweispapiere vorlegen kann, aus denen die Meldeadresse zweifelsfrei hervorgeht.

2.4. Der Vermieter verpflichtet sich, die optisch gespeicherten Ausweispapiere des möglichen Mieters streng vertraulich zu behandeln. Nach erfolgreich beendeten Mietvertrag, kann der Mieter verlangen, dass die gespeicherten Ausweisdaten gelöscht werden. Sollte der Mieter der Datenspeicherung nicht zustimmen, kann der Vermieter eine Vertragsausfertigung verweigern.

 

3. Mietparteien

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3.1. Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter des Mietgegenstandes zustande.

3.2. Ist der Abholer/Empfänger des Mietgegenstandes nicht mit der Person des Mieters identisch oder leiht er den Mietgegenstand für eine juristische Person aus, so bedarf es einer schriftlichen Bevollmächtigung, die dem Vermieter vorgelegt werden muss, ansonsten wird nach Abs. 3.3 verfahren.

3.3. In allen weiteren wie unter Abs. 3.2 beschriebenen Fällen entsteht der Mietvertrag grundsätzlich zwischen dem Abholer/Empfänger und dem Vermieter.

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4. Beginn der Mietzeit

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4.1. Mietzeitbeginn ist der Tag/die Stunde, der/die zwischen den Parteien vorher vereinbart wurde bzw. ab dem Moment des Vertragsabschlusses.

4.2 Bei vorzeitiger Übergabe des Mietgegenstandes beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung des Mietgegenstandes in den Geschäftsräumen des Vermieters oder, wenn der Vermieter die Auslieferung übernimmt, mit dem Eintreffen am vereinbarten Ort.

4.3. Wenn der Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter übergeben wird, haftet der Vermieter nicht für daraus entstandenen Schaden, wenn dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

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5. Übergabe des Gerätes, Mängel, Rüge und Haftung​

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5.1. Der Vermieter bemüht sich den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereit zu stellen. Dem Mieter hat die Möglichkeit, den Mietgegenstand vor Mietbeginn anzuschauen und eventuell erkennbare Mängel zu rügen. Unverzüglich nach der Feststellung, sind nicht erkennbare Mängel/Beschädigungen/Funktionsstörungen, dem Vermieter telefonisch, schriftlich oder elektronisch per Mail, SMS oder WhatsApp mitzuteilen.

5.2. Die Reparaturkosten, die der zu leihenden Sache vor Übernahme dieser anfallen, trägt der Vermieter.
Der Mietbeginn verzögert sich um die anfallende Reparaturzeit. Diese hat der Leistungsgeber dem Leistungsempfänger unverzüglich nach Erhalt der defekten Sache dem Mieter anzuzeigen.

Lässt der Vermieter diese Frist verstreichen, hat der Mieter das Recht aus dem Vertrag zurückzutreten

5.3 Ebenfalls besteht ein Rücktrittsrecht des Mieters in sonstigen Fällen des Fehlschlagens oder der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenen Mangels durch den Vermieter.

5.4. Es wird in keinem Fall ein Zustandekommen des Mietvertrages garantiert. Grund hierfür könnte sein, dass ein zugesagtes Mietobjekt aufgrund eines plötzlichen Defekts oder wegen einer Mietzeitüberschreitung des Vormieters nicht zur Verfügung stehen. Ansprüche des Mieters gegenüber des Vermieters sind ausgeschlossen.

5.5 Ansprüche gegen den Vermieter, die dem Mieter durch eine verspätete Übergabe des Mietgegenstandes entstanden sind, sind ausgeschlossen.

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6. Ende der Mietzeit


6.1 Das Ende der Mietzeit wird zwischen dem Vermieter und Mieter auf dem Mietvertrag schriftlich vereinbart und festgehalten.

 

7. Mietzinsberechnung

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7.1. Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet.

7.2. Wir der Mietgegenstand über die vereinbarte Nutzung hinaus genutzt, dann ist das dem Vermieter unverzüglich telefonisch, schriftlich oder elektronisch per Mail, SMS oder WhatsApp mitzuteilen.

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8. Mietzinszahlung/ Mietausfall

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8.1. Der Mietzins wird mit Mietvertragsbeginn in voller Höhe fällig. Die zusätzlich angefallene Mietzeit im Sinne der Ziffer 7.2 wird erst am Ende der vertraglichen Mietzeit fällig. Ein darüber hinausgehendes Zahlungsziel wird nicht gewährt, der Mieter befindet sich bei einer Nichtbezahlung automatisch im Zahlungsverzug.

8.2. Wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzins länger als 7 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug kommt, ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter hat daraufhin den Mietgegenstand persönlich zurückzubringen oder den Abtransport des Mietgegenstandes zu gewährleisten.

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9. Unterhaltspflicht des Mieters

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9.1. Der Mieter ist verpflichtet,
a.) sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf des Mietgegenstandes im Einzelnen umfassend zu informieren und diesen zu beachten. Bei Rückfragen muss er sich unverzüglich den den Vermieter wenden;
b.) den Mietgegenstand vor Überlastung in jeder Weise zu schützen;
c.) für sach- und fachgerechte Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Reinigungsmittel u. s. f.) nur wie in der Betriebsanleitung vorgeschrieben zu verwenden;
d.) dem Vermieter sofort über eventuell eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen Bescheid zu geben und den Mietgegenstand erforderlichenfalls sofort außer Betrieb zu setzen;
e.) den Mietgegenstand gegen Diebstahl und außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen.

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9.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand – nach Rücksprache beim Mieter – jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

9.3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung zu erleichtern, insbesondere dem Vermieter Zutritt zu den Mietgegenständen zu verschaffen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

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10. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

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10.1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand nicht weitervermieten und keine Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Wenn der Mieter dieser vertraglich vereinbarten Pflicht nicht nach, dann verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsmietzins der Mietgegenstandes.

10.2. Sollte durch eine Beschlagnahmung oder Pfändung ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter umgehen schriftlich Bescheid zu geben. Der Mietgegenstand ist grundsätzlich Eigentum des Vermieters. Wenn der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt, ist er verpflichtet dem Vermieter den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

10.3. Die Mietgegenstände bleiben mit all Ihren Bestandteilen uneingeschränktes Eigentum des Vermieters. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe der Mietgegenstände ist ausdrücklich nicht gestattet. Der Mieter hat dem Vermieter von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen umgehend Bescheid zu geben. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze der Besitz- und Eigentumsrechte vom Vermieter trägt der Mieter.

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11. Unfallverhütung

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Der Mieter muss dafür sorgen, dass alle Personen, die dem Mietgegenstand während der Mietzeit nutzen, zuvor von diesem mit der sicheren und korrekten Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden oder bereits fachkundig sind. Der Mietgegenstand darf nicht anders als für den vorgesehenen Einsatzzweck verwendet werden. Der Mieter hat laufend die Betriebssicherheit zu prüfen, und haftet grundsätzlich für den korrekten Einsatz. Persönliche Schutzausrüstungen sind stets zu tragen und anzuwenden.

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12. Haftung des Vermieters

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Ansprüche auf Schadensersatz des Mieters wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubten Handlungen und mietvertraglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht vorsätzlich begangen wurden und nicht Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gegenstand der streitigen Forderungen sind.

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13. Rückgabe des Mietgegenstandes/ Schadenersatz bei fehlerhafter Rückgabe

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13.1. Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen und gereinigten Zustand mit Zusatzteilen – je nach Vertragsvereinbarung – zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu stellen. Weist der Mietgegenstand bei der Rückgabe Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen auf, und hat der Mieter diese Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen zu vertreten, so hat der Mieter dem Vermieter den Mietzins für den Zeitraum der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten bzw. für den Zeitraum der Reparaturarbeiten des defekten Mietgegenstandes als Schadenersatz zu zahlen.

13.2. Der Vermieter hat dem Mieter den Umfang der zu vertretenen Mängel und Beschädigungen unverzüglich mitzuteilen. Dem Mieter ist Gelegenheit zur Nachprüfung der aufgezeigten Mängel zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten/Neuanschaffung sind dem Mieter unverzüglich anzuzeigen.
Die Instandsetzungskosten bzw. Kosten für die Neuanschaffung des Mietgegenstandes sind nach Behebung des Mangels bzw. nach Feststellung der Nichtbehebbarkeit des Mangels sofort fällig, wobei der Vermieter den Mieter hierüber schriftlich zu informieren hat.

13.3. Kommt der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht nach, verbleibt der Mietgegenstand mithin weiter im Besitz des Mieters und wird dem Vermieter vom Mieter vorenthalten, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter für jeden Tag der über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus geht, für den Mietgegenstand eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht dem Mietzins der entliehenen Mietgegenstände. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

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14. Verlust des Mietgegenstandes

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14.1 Bei einem Verlust des Mietgegenstandes endet das Mietverhältnis am selben Tag wie die Verlustmeldung schriftlich beim Vermieter eingegangen ist. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter gleichwertigen Ersatz oder alternativ Geldleistung zu leisten. Sollte ein Geldersatz geleistet werden, ist der Betrag zu zahlen, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt des Verlustes erforderlich ist.

14.2. Wird der Mietgegenstand gestohlen oder geraubt, hat der Mieter dies unverzüglich der Polizei zu melden. Die Diebstahlanzeige muss dem Vermieter direkt vorgelegt werden. Verluste durch Diebstahl oder Raub sind durch den Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Die Diebstahlanzeige ist dem Vermieter unaufgefordert vorzulegen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter gleichwertigen Ersatz oder alternativ Geldleistung zu leisten. Sollte ein Geldersatz geleistet werden, ist der Betrag zu zahlen, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt des Verlustes erforderlich ist.

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15. Kündigung

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15.1. Ein Kündigungsrecht für den über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag steht dem Mieter und auch dem Vermieter grundsätzlich nicht zu.

15.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
a.) wenn er nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangt, dass der Mieter in einem Insolvenzverfahren ist, welches wegen mangelnder Masse abgelehnt wurde,
b.) wenn er nach Mietvertragsabschluss Kenntnis davon erlangt hat, dass der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,
c.) wenn der Mieter ohne die Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil davon nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,
d.) wenn der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 7 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug kommt.

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15.3. Wenn der Vermieter vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht, dann ist der Mieter verpflichtet, den entstandenen Mietausfallschaden zu ersetzen.

15.4. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ist sofort, nachdem der Vermieter einen der o.a. Kündigungsgründe erfahren hat, auszuüben.

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16. Kaution

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Die Vermieter kann die Höhe und Art (Bar, Paypal, EC-Karte) der Kaution nach eigenem Ermessen festlegen. Wurde eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt, unstreitige Ansprüche aus dem Mietvertrag mit der Kaution zu verrechnen.
Es findet keine Verzinsung der Kaution statt.

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17. Ausweispflicht

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Vor Mietbeginn muss sich der Mieter mit seinem gültigen, nicht abgelaufenen Personalausweis auszuweisen und die aktuelle Meldeadresse angeben. Ausweise wie Reisepässe oder z.B. Führerscheine, werden nicht akzeptiert, da keine aktuelle Adressangabe enthalten ist. Wenn eine falsche Adresse angegeben wird, dann wird dies als Betrugsversuch angesehen. Der Mieter muss zudem seine Telefon-Nr., aktuelle Mobil-Nr. und ggf. die Adresse des Einsatzortes (wenn abweichend zur gemeldeten Adresse) anzugeben. Sollten die Daten nicht vollständig angegeben werden, kann die Vermietung seitens des Vermieters abgelehnt werden.

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18. Sonstige Bestimmungen

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18.1. Andere Vereinbarungen und/oder Erweiterungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien gegen zu zeichnen. Ist eine Bestimmung des Mietvertrages ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem (wirtschaftlichen) Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

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18.2. Der Gerichtsstand ist Pleidelsheim.

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